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Hinweise zur Nutzung des Bußgeldkataloges

Stand: 01.02.2009, Quelle: Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht


Besondere Bestimmung für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe


Eintragungen in das Verkehrszentralregister ("Verkehrssünderkartei")

Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister wird insbesondere vorgenommen bei:

  • Verurteilungen in Verkehrsstrafsachen
  • Verkehrsordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mindestens 40 Euro oder ein Fahrverbot verhängt wurde.
  • Entzug der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit. Diese Tatsache bleibt 10 Jahre lang eingetragen.
  • Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung. Auch dieser Eintrag bleibt 10 Jahre lang bestehen.

Bewertung


Löschungen


Tilgungsfristen

Bei Punkteeintragungen wegen Ordnungswidrigkeiten beträgt die Tilgungsfrist 2 Jahre. Bei Eintragung wegen einer Straftat beträgt sie im Regelfall 5 Jahre. Liegt der Eintragung jedoch eine Trunkenheitsfahrt zugrunde oder wurde wegen der Straftat die Fahrerlaubnis entzogen, beträgt die Löschungsfrist 10 Jahre.


Fristbeginn


Auskunft aus dem Register

Wer sich nach ihn selbst betreffenden Eintragungen in das Verkehrszentralregister erkundigen möchte, erhält auf schriftlichen Antrag (Nur per Post, kein Fax!) eine kostenfreie Auskunft. Die Auskunft erfolgt ebenfalls schriftlich. Mit dem Antrag muss eine Identitätsbescheinigung (zum Beispiel die amtlich beglaubigte Unterschrift, eine Fotokopie von Vorder- und Rückseite des Personalausweises oder Passes) eingereicht werden, um sicherzustellen, dass nur der Betroffene Auskunft erhält. Der Antrag, der überdies Vorname(n), Nachname, ggf. Geburtsname, Geburtsort und -datum sowie die Anschrift enthalten muss, ist zu richten an das:

Kraftfahrtbundesamt
Fördestraße 16
24932 Flensburg

Antragsformulare finden sich unter anderem im Internet unter www.kba.de.

Eine Anfrage an Flensburg, ob Nachteiliges über den Antragsteller eingetragen ist, richtet die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig vor Erteilung einer Fahrerlaubnis oder vor Ausfertigung eines Ersatzführerscheines.


Maßnahmen zum Punktestand

Wird ein bestimmter Punktestand erreicht, leitet die Verwaltungsbehörde folgende Maßnahmen ein:

  • ab 8 Punkten: Der Betroffene erhält eine schriftliche Unterrichtung mit Verwarnung und den Hinweis auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar.
  • ab 14 Punkten: Der Betroffene wird zur Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtet. Falls er innerhalb der letzten fünf Jahre bereits an einem Aufbauseminar teilgenommen hat, erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung. Darüber hinaus erfolgt
    • ein schriftlicher Hinweis auf die Möglichkeit einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung.
    • ein Hinweis, dass bei Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
  • ab 18 Punkten: Es kommt zum Entzug der Fahrerlaubnis. (In bestimmten Fällen kann stattdessen ein 6-monatiges Fahrverbot verhängt werden.)

Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs Monate nach der Entziehung erteilt werden. Beizubringen ist dafür in der Regel ein Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung.

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